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Durchsetzungsmöglichkeiten für freie Lizenzen (Teil 2)

Im ersten Teil von diesem Beitrag stellte ich dar, wie die „Copyleft“-Logik bezweckt, durch Schneebälle aus Bearbeitungen des ursprünglichen Werkes große und allgemein zugängliche technische und kulturelle Produkte (wie Linux und Wikipedia) zu bilden. In diesem Teil komme ich dazu, welche rechtlichen Instrumente zur Aufrechterhaltung von diesem Schneeballeffekt der Open-Source-Community bisher zur Verfügung standen, welche nicht, und was daran die neue amerikanische Entscheidung in der Sache "Software Freedom Conservancy, Inc. v. Vizio, Inc." zu ändern vermag.  Die Anerkennung der Rechtsprechung in mehreren Jurisdiktionen (vgl. GRURInt 2008, 20 ) als ein Instrument zur Gewährleistung des beschriebenen Schneeballeffekts verdienten die freien Lizenzen mit sogenannten Share-Alike -Klauseln. Darin wird typischerweise vorgesehen, dass der Lizenznehmer seine Bearbeitungen öffentlich zugänglich machen darf, dabei aber diese unter derselben Lizenz den Dritten gegenüber lizenzieren

Durchsetzungsmöglichkeiten für freie Lizenzen (Teil 1)

In der Sache „Software Freedom Conservancy, Inc. v. Vizio, Inc.“ erging am 29.12.2023 in Kalifornien eine willkommene Entscheidung zu meiner juristischen Lieblingsfrage aller Zeiten: Sind Share-Alike-Klauseln in Open Source Lizenzen bloß auflösende Bedingungen oder ermöglichen sie einem Dritten, von dem Rechtsinhaber des Derivats zu verlangen, Source Code offenzulegen und mit dem Dritten eine Lizenzvereinbarung unter den gleichen Bedingungen zu schließen? Zur Erklärung an dieser Stelle zuerst ein bisschen Lyrik dazu, wie aus Copyright Copyleft wurde: Wem nach dem Zivilrecht – wozu auch das Urheberrecht zählt – ein vermögenswertes Recht zusteht, der ist gegen fremde Eingriffe in dieses Recht durch das Zivil-, manchmal sogar durch das Strafrecht geschützt, und genießt in Deutschland die Eigentumsgarantie von Art. 14 GG. Zwar ist der Begriff „intellektuelles Eigentum“ in deutschen Rechtskreisen zum Teil unbeliebt. Der spiegelt aber gelungen die klassische Grundeinstellung vieler Industrie

Neuronale Netze in urheberrechtlicher Rechtsprechung

" The Times Sues OpenAI and Microsoft Over A.I. Use of Copyrighted Work ": 2024 bringt womöglich vielerorts die wegweisende und konsequenzenreiche Rechtsprechung zu der Frage, ob die "Benutzung" der geschützten Werke für Training der neuronalen Netze eine urheberrechtliche Nutzungsart (zustimmungsbedürftige Handlung) darstellt. Traditionell tendiert das Common Law, die Schutzbereiche der Verwertungsrechte weiter zu definieren, als der römisch-germanische Rechtskreis. So ist das bloße Ausführen von Software auf einem Rechner (und das hierzu erforderliche Zwinschenladen in RAM) in kontinentalen Rechtssystemen genau so wenig eine urheberrechtliche Nutzungsart, wie das Lesen eines Buches. Das Durchdringen von aus US-Perspektive definierten (obwohl auch dort rechtlich umstrittenen) "End-user license agreements" in den Alltag sorgt interessanterweise für eine genau umgekehrte Parallelwertung in der Laiensphäre, welche an die Existenz von "Softwarelizenzen&q

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