Neuronale Netze in urheberrechtlicher Rechtsprechung
" The Times Sues OpenAI and Microsoft Over A.I. Use of Copyrighted Work ": 2024 bringt womöglich vielerorts die wegweisende und konsequenzenreiche Rechtsprechung zu der Frage, ob die "Benutzung" der geschützten Werke für Training der neuronalen Netze eine urheberrechtliche Nutzungsart (zustimmungsbedürftige Handlung) darstellt. Traditionell tendiert das Common Law, die Schutzbereiche der Verwertungsrechte weiter zu definieren, als der römisch-germanische Rechtskreis. So ist das bloße Ausführen von Software auf einem Rechner (und das hierzu erforderliche Zwinschenladen in RAM) in kontinentalen Rechtssystemen genau so wenig eine urheberrechtliche Nutzungsart, wie das Lesen eines Buches. Das Durchdringen von aus US-Perspektive definierten (obwohl auch dort rechtlich umstrittenen) "End-user license agreements" in den Alltag sorgt interessanterweise für eine genau umgekehrte Parallelwertung in der Laiensphäre, welche an die Existenz von "Softwarelizenzen&q